Mieterwechselpauschale

AG Münster, Urteil vom 31.07.2015 - 55 C 1325/15

Eine Formularklausel im Mietvertrag, nach der der neu einziehende Mieter verpflichtet ist, eine Mieterwechselpauschale an die Hausverwaltung zu zahlen, ist unwirksam. Der Mieter konnte die gezahlten 178,50 Euro zurückverlangen. Zur Begründung erklärte das Gericht, durch die verlangte Pauschale würden die Kosten der Verwaltungstätigkeit auf den Mieter abgewälzt. Die Hausverwaltung wurde letztlich aber von der Vermieterin beauftragt, Mietverträge abzuschließen und sich um Änderungen zu kümmern. Dafür erhält die Hausverwaltung eine Vergütung seitens der Vermieterin. Verlangt sie jetzt noch eine Mieterwechselpauschale von dem einziehenden Mieter, dann stellt sie die Kosten praktisch doppelt in Rechnung. Der Mieter werde unangemessen benachteiligt, die Vertragsklausel sei unwirksam.
AG Münster, Urteil vom 31.07.2015 - 55 C 1325/15

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