Nach Auffassung des Gerichts sollten Großvermieter selbst in der Lage sein, ausstehende Mietzahlungen anzumahnen. Für die Gebühren eines beauftragten Inkassounternehmens müssen die Mieter daher nicht aufkommen.
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 08.08.2012 - 425 C 6285/12