Kosten für Instandhaltungsarbeiten bzw. Reparaturen können, anders als Wartungskosten, nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Hat der Vermieter für den Aufzug im Gebäude einen Vollwartungsvertrag abgeschlossen, in dessen Rahmen neben Wartungs- auch Reparaturarbeiten erbracht werden, muss er einen Abzug von den ihm in Rechnung gestellten Kosten machen, bevor er die Kosten in die Betriebskostenabrechnung einstellt. Den abzuziehenden Kostenanteil für Reparaturen schätzt das Amtsgericht Duisburg mit 50 % ein.
AG Duisburg, Urteil vom 29. April 2015 - 45 C 2556/14