Kündigung wegen Schuhregal, Kartons usw. im Hausflur

LG Köln, Urteil vom 02. Dezember 2016 - 10 S 99/16

Mieter, die die Grenzen des Mietgebrauchs hartnäckig missachten und trotz zahlreicher Verbotsschreiben weiterhin private Gegenstände im Hausflur abstellen, müssen mit einer Kündigung rechnen. Hier hatte ein Mieter u.a. ein Schuhregal, zahlreiche ummantelte 5-Liter-Glasgefäße und Kartons im Treppenhaus abgestellt. Trotz zahlreicher schriftlicher Verbote und Vorgaben der Vermieterin änderte der Mieter über Jahre hinweg sein Verhalten nicht, zeigte sich uneinsichtig und glaubte, berechtigt zu sein, die Gegenstände im Treppenhaus zu lagern. Das LG Köln bestätigte jetzt die Vermieterkündigung. Der Mieter habe durch sein vertragswidriges Verhalten den Hausfrieden derart gestört, dass die Kündigung berechtigt sei. Der Mieter sei nicht berechtigt gewesen, Gegenstände im Hausflur abzustellen, der sei nicht Gegenstand des Mietvertrages. Außerdem sei die Vermieterin hiermit auch nicht einverstanden gewesen, ganz im Gegenteil, wie ihre zahlreichen Schreiben belegten.

LG Köln, Urteil vom 02.12.2016 - 10 S 99/16

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