Leasing- und Wartungskosten für Rauchwarnmelder

AG Dortmund, Urteil vom 30. Januar 2017 - 423 C 8482/16

Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern und für die Wartung der Rauchmelder sind keine Betriebskosten, die in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden dürfen. Das Amtsgericht Dortmund (423 C 8482/16) erklärte, Anmietungs- oder Leasingkosten seien so genannte Kapitalersatzkosten (Kosten für den Kauf der Geräte entfallen) und keine Betriebskosten. Dass Kosten der Anmietung von Erfassungsgeräten für Heizung, Warmwasser oder Trinkwasser als Betriebskosten umgelegt werden dürfen, seien Ausnahmen und dürften nicht pauschaliert werden. Die Ausnahmen bei Heizkosten, Warmwasser und Frischwasser seien zudem ausdrücklich in den Betriebskostenkatalog aufgenommen worden. Auch die Wartungskosten für Rauchmelder sind nicht als Betriebskosten umlegbar. Zwar habe der Mietvertrag vorgesehen, dass neu entstehende Betriebskostenarten auf den Mieter umlegbar seien und Kosten für Wartungsarbeiten seien grundsätzlich Betriebskosten. Entscheidend sei jedoch, dass nach den Bestimmungen der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen dem Mieter die Wartung der Rauchmelder obliegt. Will der Vermieter diese Verpflichtung übernehmen und die anfallenden Wartungskosten dann geltend machen, sei aber eine vorherige entsprechende Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter erforderlich. 
AG Dortmund, Urteil vom 30.01.2017 - 423 C 8482/16

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