Unzulässige Nutzung des Hausflurs

AG Köln, Urteil vom 15.07.2011 - 220 C 27/11

Das Aufhängen von Bildern außerhalb der gemieteten Wohnung im Treppenhaus ist eine unzulässige Sondernutzung von nicht gemieteten Räumlichkeiten, entschied das Amtsgericht Köln. Hängt ein Mieter ohne Einwilligung des Vermieters Bilder im Treppenhaus auf, kann der Vermieter daher verlangen, dass der Mieter die Bilder entfernt und nicht wieder aufhängt.
AG Köln, Urteil vom 15.07.2011 - 220 C 27/11

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