Befindet sich eine dem Mieter gehörende Waschmaschine in einem Gemeinschaftstraum, so kann der Vermieter im Rahmen des billigen Ermessens Regelungen über die Nutzung aufstellen. Eine hierauf gestützte fristlose Kündigung des Mieters ist unwirksam.
LG Wuppertal, Urteil vom 10.10.2013, 9 S 2/13