Widerruf einer Modernisierungsvereinbarung

BGH-Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 29/16

Wird eine Modernisierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter „an der Haustür“ getroffen, kann der Mieter diese Vereinbarung widerrufen. Selbst wenn zwischenzeitlich modernisiert wurde, muss er die vereinbarte Mieterhöhung nicht zahlen, genauso wenig wie einen Wertersatz (höhere Miete) aufgrund der eingetretenen Wohnwertsteigerung. Der Vermieter kann allenfalls das gesetzlich zulässige Mieterhöhungsverfahren einleiten, aber dann nur für die Zukunft. Der Vermieter suchte den Mieter in der angemieteten Wohnung auf. Dort wurde vereinbart: „... Die Miete erhöht sich um 60 Euro pro Monat, nachdem alle Heizkörper und die Warmwasserinstallation eingebaut sind...“ Nachdem der Mieter gut zwei Jahre lang die Mieterhöhung von 60 Euro gezahlt hatte, widerrief er sein Einverständnis mit der Mieterhöhung und forderte die Rückzahlung der gezahlten Erhöhungsbeträge, insgesamt 1.680 Euro. Zu Recht. Bei so genannten Haustürgeschäften, Verträgen oder Vereinbarungen zwischen „Tür und Angel“ in der Mieterwohnung hat der Mieter ein gesetzliches Rücktrittsrecht von der abgeschlossenen Vereinbarung, wenn der Vermieter „Unternehmer“ ist. Die Widerrufsfrist beträgt eigentlich 14 Tage, sie beginnt aber erst, wenn der Vermieter umfassend über das Widerrufsrecht informiert hat. Ohne entsprechende Informationen kann die Vereinbarung also auch noch nach Jahren widerrufen werden. Folge: Der Mieter kann zwischenzeitlich gezahlte Mieterhöhungsbeträge zurückfordern. Er schuldet keinen Wertersatz, weil tatsächlich Modernisierungen durchgeführt wurden.

BGH-Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 29/16

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