Vorgetäuschte Modernisierungsankündigung

BGH-Urteil vom 30.05.2017 - VIII ZR 199/16

Mieter haben keinen Schadensersatzanspruch, wenn sie auf Grund einer umfassenden Modernisierungsankündigung des Vermieters kündigen und ausziehen, der Vermieter danach aber nur in einem deutlich geringeren Umfang modernisiert und deshalb der Verdacht einer vorgetäuschten Modernisierungsankündigung besteht. Hier hatte der Vermieter den Austausch von Fenstern, Türen und Heizung sowie die Anbringung einer Wärmedämmung angekündigt und eine Erhöhung der bisherigen Miete von 1.000,00 Euro um 523,79 Euro errechnet. Die Mieter machten daraufhin von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, schalteten einen Makler ein und mieteten dann ein Einfamilienhaus. Nach dem Auszug der Mieter wurden nur Fenster und Türen ausgetauscht, mehr passierte nicht. Wegen schlechter Witterung, Personalengpässen etc. sei es zu Verzögerungen gekommen, argumentierte der Vermieter. Den Schadensersatzanspruch der Mieter, u.a. auf Erstattung der Maklerkosten, lehnte der BGH ab. Der Vermieter sei nicht verpflichtet gewesen, über Verzögerungen der Modernisierungsarbeiten, die nach dem Auszug des Mieters stattfinden sollten, zu informieren. Es könne auch nicht von einem arglistigen Vortäuschen einer in Wahrheit nicht beabsichtigten Modernisierung gesprochen werden. Der Vermieter habe mit den Arbeiten begonnen, Gründe für die Verzögerung benannt und das Material für die Fassade sei angeschafft worden. Warum der Vermieter bis heute die Modernisierungsarbeiten nicht abgeschlossen habe, bzw. ob er überhaupt noch modernisieren wolle, spiele für den Schadensersatzanspruch des Mieters keine Rolle.

BGH-Urteil vom 30.05.2017 - VIII ZR 199/16

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