Der Vermieter darf gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution nur mit Forderungen aufrechnen, die aus diesem Mietverhältnis stammen.
BGH-Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 36/12
Der Vermieter darf gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution nur mit Forderungen aufrechnen, die aus diesem Mietverhältnis stammen.
BGH-Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 36/12