Betriebskostenabrechnung

BGH-Urteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 97/14

Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Umlage nach nicht näher erläuterten „Personenmonaten“ erfolgt. In der Abrechnung muss auch nicht angegeben werden, für welchen Zeitraum wie viele Personen pro Wohnung berücksichtigt wurden. Der Vermieter rechnete beispielsweise Kosten, wie Müllbeseitigung oder Frisch- und Abwasser, nicht nach Personen oder nach Wohnfläche ab. Er wählte einen Verteilerschlüssel „Personenmonate“, ohne den näher zu erläutern. Ob eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß ist, richtet sich unter anderem danach, ob der Mieter in der Lage ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten nachzuprüfen. Dabei sind an die Anforderungen in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Der Begriff „Personenmonate“ ist weder unverständlich noch intransparent. Die Anzahl der im Gebäude wohnenden Personen wird in ein Verhältnis zur Dauer ihres Aufenthalts im Abrechnungszeitraum gesetzt.
BGH-Urteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 97/14

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