Bei einer verspätet erfolgten Heizkostenabrechnung können sich Mieter nicht um Nachforderungen ihres Vermieters drücken. Auch wenn der Eigentümer die Abrechnung erst Monate nach der im Mietvertrag fixierten Frist vorlegt, müssen die Forderungen beglichen werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Nach den seit September 2001 geltenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Vermieter ein Jahr Zeit, die Heizkosten abzurechnen. Nach vorausgehenden Urteilen der Gerichte gilt diese Frist auch für Altverträge.
Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin vertraglich vereinbart, dass sie bis Juni die Abrechnung für den vergangenen Winter vorlegt. Tatsächlich brauchte sie vier Monate länger. Die Richter halten das für zulässig.