Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, einen vom Mieter verursachten Brandschaden in der Wohnung zu beseitigen. Außerdem hat der Mieter das Recht, die Miete angemessen zu kürzen, bis der Schaden behoben ist. Hat der Mieter den Brandschaden selbst verschuldet, muss der Vermieter seine Gebäudeversicherung zur Schadensregulierung in Anspruch nehmen. Die hat ihrerseits keine Regressansprüche gegenüber dem Mieter, wenn der über die Betriebskostenabrechnung die Versicherungsbeiträge gezahlt hat. Die zwölfjährige Tochter des Mieters hatte Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt und die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen. Das Öl entzündete sich und es kam zu einem Wohnungsbrand. Der Vermieter weigerte sich, den Brandschaden zu beseitigen und schaltete auch nicht seine Gebäudeversicherung ein. Eine Mietminderung lehnte er ebenfalls ab. Der Bundesgerichtshof erklärte nun, der Vermieter sei grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dazu gehöre auch, dass er nach einem Wohnungsbrand die Brandschäden beseitigt. Ein finanzieller Schaden drohe ihm nicht, da er seine Gebäudeversicherung mit der Schadensregulierung beauftragen könnte. Letztlich gebe es keinen vernünftigen Grund, die Gebäudeversicherung nicht einzuschalten. Die wiederum könne den Mieter nicht in Regress nehmen, denn der zahle über die Betriebskostenabrechnung schon die Prämien für die Versicherung. Dann dürfe er als Gegenleistung erwarten, dass die von ihm gezahlte Versicherung auch einen Nutzen für ihn hat.
BGH-Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13