Dauerhafter Kündigungsausschluss möglich

BGH-Urteil vom 8. Mai 2018 - VIII ZR 200/17

Auf Wunsch des Vermieters brachte der Mieter ein Mietvertragsformular von Haus & Grund mit zu den Mietvertragsverhandlungen über die in einem Zweifamilienhaus gelegene Einliegerwohnung. Im Formularmietvertrag von Haus & Grund wurde dann angekreuzt: „Kündigungsverzicht (maximal 4 Jahre)“. In dem nachfolgenden Absatz sollte die konkrete Dauer des Kündigungsverzichts eingetragen werden. Dies erfolgte nicht, stattdessen wurde die Passage „maximal 4 Jahre“ gestrichen. Zwei Jahre später kündigte der neue Eigentümer. Der Mieter berief sich auf den zeitlich unbefristeten, dauerhaften Kündigungsausschluss. Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter Recht. Das Mietvertragsformular, in dem letztlich der dauerhafte Kündigungsausschluss vereinbart wurde, sei vom Vermieter und nicht vom Mieter gestellt worden. Selbst wenn der dauerhafte Kündigungsausschluss eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen würde, dürfte sich der Vermieter nicht darauf berufen. Denn der Mieter will ja den Inhalt dieser Vertragsklausel uneingeschränkt - gegen sich - gelten lassen. Dann darf sich der Vermieter nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit einer Klausel in dem von ihm gestellten Formularmietvertrag berufen und kündigen. Denkbar - so der Bundesgerichtshof - sei auch, dass Mieter und Vermieter mit einer Individualvereinbarung dauerhaft wechselseitig auf ihr Kündigungsrecht verzichtet haben. Das sei grundsätzlich möglich, es sei denn, eine solche Vereinbarung sei sittenwidrig oder unter Ausnutzung einer Zwangslage eines Vertragspartners zustande gekommen.

BGH-Urteil vom 8. Mai 2018 - VIII ZR 200/17

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