Die dreiköpfige Mieterfamilie bewohnte seit dem Jahr 2000 eine Mietwohnung im Erdgeschoss eines
Mehrfamilienhauses in Frankfurt. Der Vermieter kündigte wegen Eigenbedarfs. Seine Tochter und
deren Ehemann, die zurzeit im vierten Obergeschoss des gleichen Hauses wohnten, sollten in die
Mieterwohnung ziehen, sie benötigten diese Wohnung aus gesundheitlichen Gründen. Amts- und
Landgericht wiesen die Räumungsklage des Vermieters ab. Die frei werdende Wohnung der Tochter
im vierten Obergeschoss hätte den Mietern als Ersatz angeboten werden müssen.
Der Bundesgerichtshof entschied anders. Der Vermieter ist danach aufgrund
des Gebots der Rücksichtnahme nicht gehalten, die eigene, bisher von ihm selbst bewohnte
Wohnung anzubieten, die denknotwendig erst frei wird, wenn der Vermieter nach dem Auszug des
Mieters in die gekündigte Wohnung eingezogen ist. Die Ansicht des Landgerichts, der Vermieter
müsse sich auf einen „fliegenden Wohnungswechsel“ mit dem Mieter einlassen, beruht auf einer
einseitig an den Interessen des Mieters ausgerichteten, den Charakter von Rücksichtnahmepflichten
jedoch grundlegend verkennenden Bewertung.