Eigenbedarf und Vermieterpflicht, frei werdende Wohnung anzubieten

BGH-Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 284/16

Die dreiköpfige Mieterfamilie bewohnte seit dem Jahr 2000 eine Mietwohnung im Erdgeschoss eines

Mehrfamilienhauses in Frankfurt. Der Vermieter kündigte wegen Eigenbedarfs. Seine Tochter und

deren Ehemann, die zurzeit im vierten Obergeschoss des gleichen Hauses wohnten, sollten in die

Mieterwohnung ziehen, sie benötigten diese Wohnung aus gesundheitlichen Gründen. Amts- und

Landgericht wiesen die Räumungsklage des Vermieters ab. Die frei werdende Wohnung der Tochter

im vierten Obergeschoss hätte den Mietern als Ersatz angeboten werden müssen.

Der Bundesgerichtshof entschied anders. Der Vermieter ist danach aufgrund

des Gebots der Rücksichtnahme nicht gehalten, die eigene, bisher von ihm selbst bewohnte

Wohnung anzubieten, die denknotwendig erst frei wird, wenn der Vermieter nach dem Auszug des

Mieters in die gekündigte Wohnung eingezogen ist. Die Ansicht des Landgerichts, der Vermieter

müsse sich auf einen „fliegenden Wohnungswechsel“ mit dem Mieter einlassen, beruht auf einer

einseitig an den Interessen des Mieters ausgerichteten, den Charakter von Rücksichtnahmepflichten

jedoch grundlegend verkennenden Bewertung.

BGH-Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 284/16

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