Bei einem Mietrückstand von mehr als zwei Monatsmieten ist der Vermieter berechtigt, fristlos zu kündigen. Dies gilt auch dann, wenn der Rückstand dadurch zustande gekommen ist, dass der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen – zu Recht – erhöht hat und der Mieter die Erhöhungsbeträge nicht zahlt. Der Vermieter muss nicht zunächst die erhöhte Miete einklagen und warten, bis der Mieter zur Zahlung der erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen verurteilt worden ist.
BGH-Urteil vom 18.07.2012 - VIII ZR 1/11