Bei Zahlungsverzug, Mietrückständen von mehr als einer Monatsmiete an zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen oder einem Rückstand von insgesamt zwei Monatsmieten, kann der Vermieter fristlos kündigen. Auf ein Verschulden des Mieters kommt es nicht an. „Geld hat man zu haben“ erklärte der Bundesgerichtshof. Hier hatte der Mieter immer wieder Mietschulden auflaufen lassen, nicht zuletzt weil es wiederholt Probleme mit den zuständigen Jobcentern wegen der Übernahme der Unterkunftskosten gab. Erst nach Einschaltung der Sozialgerichte wurden die Jobcenter verpflichtet, die Mietschulden zu zahlen. Der letzte Urteilsspruch kam für den Mieter zu spät. Der Vermieter hatte wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt. Die Mieten für Oktober 2013 bis März 2014 standen offen. Die fristlose Kündigung erfolgte zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof. Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter auf Sozialleistungen angewiesen ist oder ob er diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat oder nicht. Letztlich muss jeder nach dem Prinzip „Geld hat man zu haben“ und ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einstehen.
BGH-Urteil vom 04. Februar 2015 - VIII ZR 175/14