Fristlose Kündigung gegen Düsseldorfer Raucher nicht rechtmäßig

BGH-Urteil vom 18. Februar 2015 - VIII ZR 186/14

Die gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Mietverhältnis eines Düsseldorfer Rauchers gehen weiter. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (21 S 240/13) aus dem Vorjahr auf. Jetzt muss eine andere Kammer des Landgerichts Düsseldorf erneut entscheiden und erst einmal den Sachverhalt korrekt und umfassend ermitteln. Die Düsseldorfer Richter hatten die fristlose Kündigung des Vermieters bestätigt und den über 75 Jahre alten Rentner nach 40 Jahren Mietzeit zur Räumung verurteilt. Als Begründung erklärten Sie, der Rentner könne zwar in der Wohnung rauchen, er müsse aber regelmäßig lüften, die Aschenbecher in der Wohnung leeren und verhindern, dass Zigarettenqualm in den Hausflur dringe, weil hierdurch die Mitmieter erheblich belästigt werden können. Da er dies alles trotz Abmahnung nicht getan habe, sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Dem Bundesgerichtshof reichten diese Argumente nicht aus. Die Bewertung des Landgerichts Düsseldorf, dass es durch fehlerhaftes Lüftungsverhalten zu einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens gekommen sei bzw. dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorgelegen habe, beruhe auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung. Gleichzeitig stellte der Bundesgerichtshof aber auch klar, Mieter dürften in der Wohnung rauchen. Das habe der BGH auch schon früher so entschieden. Zum anderen könne dem Mieter nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Aschenbecher in seiner Wohnung nicht regelmäßig geleert habe. Hier gelte die grundgesetzlich geschützte Rechtsposition „my home is my castle“. Außerdem hielt es der Bundesgerichtshof nach der Lebenserfahrung nicht für plausibel, dass durch zu wenig Lüften einer Wohnung einen Flur dermaßen verpestet werden könnte, dass es die Kündigung eines über 40 Jahre währenden Mietverhältnisses rechtfertige.
BGH-Urteil vom 18. Februar 2015 - VIII ZR 186/14

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