Fristlose Kündigung, wenn Handwerkern Zutritt verboten wird ?!

BGH-Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13

Will der Vermieter Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten im Haus bzw. in der Wohnung durchführen und verweigert der Mieter den Handwerkern den Zutritt, kann der Vermieter unter Umständen fristlos kündigen. Er muss nicht in jedem Fall vorher erst auf Zutritt zur Wohnung bzw. Duldung der Baumaßnahme klagen. Hier ging es um eine Hausschwammbeseitigung. Die ersten Arbeiten duldete der Mieter anstandslos und zog während der Arbeiten in ein Hotel. Als der Vermieter wenige Monate später weitere Arbeiten ankündigte, lies der Mieter die Handwerker erst in die Wohnung, als der Vermieter eine einstweilige Verfügung präsentierte. Vier Wochen später ließ der Mieter Handwerker nicht in den Keller, die dort Installationsarbeiten durchführen wollten. Der Vermieter kündigte fristlos. In der Vorinstanz hatte der Mieter erfolgreich argumentiert, zunächst müsse geklärt werden, ob er überhaupt verpflichtet sei, Handwerker in die Wohnung zu lassen, und ob er die angekündigten Arbeiten dulden müsse. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, ein derartiger Rechtsstreit über die Duldungspflicht müsse nicht auf jeden Fall vorher geprüft werden. Der Vermieter sei berechtigt, fristlos zu kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Geklärt müsse aber, um welche Arbeiten es hier im Einzelnen ging und wie umfangreich und dringend sie waren, welche Beeinträchtigungen sich hieraus für die Mieter ergaben, welche Bedeutung die alsbaldige Durchführung die Arbeiten als wirtschaftlicher Sicht für den Vermieter hatten und welche Schäden dadurch entstanden sind, dass die Handwerker erst verspätet Zutritt erhalten haben.
BGH-Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13

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