Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 08.01.2014 entschieden, dass die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegenten Untervermietung unterscheidet und deshalb nicht ohne Weiteres von der Erlaubnis zur Untervermietung umfasst ist.
Urteil vom 08. Januar 2014 - VIII ZR 210/13