Nach dem Gesetz muss der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme (Mietkaution) getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anlegen. So soll sichergestellt werden, dass die Kaution vor dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters gesichert ist. Die Kaution ist wie ein Treuhandvermögen zu behandeln. Der Vermieter muss für die Kaution ein treuhänderisches Sonderkonto anlegen. Voraussetzung ist dann aber, dass der Treuhandcharakter der Anlage für den Gläubiger des Vermieters erkennbar sein muss. Nur wenn die Kaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto (Mietkautionskonto) angelegt wird, sind z.B. Pfandrecht, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht der Banken ausgeschlossen. Dagegen ist es nicht ausreichend, wenn die Kaution nur auf einem Sparbuch angelegt wird, das nicht als Sonderkonto gekennzeichnet ist, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Ein entsprechender Anspruch des Mieters endet erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgewähr der Mietkaution. Solange die Kaution nicht korrekt angelegt ist, steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten in Höhe der Kaution zu.
BGH-Urteil vom 09.06.2015 – VIII ZR 324/14