Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

BGH-Urteil vom 24.05.2016 - VI ZR 496/15

Mieter hat keinen Anspruch auf „Schmerzensgeld“ gegenüber seinem Vermieter wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn die groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld, ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit erfolgt sind und mit den Beleidigungen verbundene Beeinträchtigungen anderweitig aufgefangen werden können, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Hier hatte der ehemalige Vermieter seinen Mieter per SMS unter anderem bezeichnet als „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinbacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“. Per einstweiliger Verfügung wurde der Vermieter unter Androhung eines Ordnungsgeldes verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger zu beleidigen und in irgendeiner Form unmittelbaren Kontakt mit dem Mieter aufzunehmen. Ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung wurde eingestellt, der Mieter wurde insoweit auf den Privatklageweg verwiesen. Der Bundesgerichtshof erklärte, ein Anspruch auf Schmerzensgeld käme in Betracht, wenn es sich vorliegend um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Letztlich käme es auf den Einzelfall an. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Hier hätte der Mieter aber schon einen Unterlassungsanspruch durchgesetzt und er könne noch den Privatklageweg beschreiten.
BGH-Urteil vom 24.05.2016 - VI ZR 496/15

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