Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis, ohne einen konkreten Kündigungsgrund anzugeben, und schaltet der Mieter zur Abwehr der Kündigung einen Rechtsanwalt ein, kann der Mieter die Anwaltskosten nicht als Schadensersatz geltend machen. Hier hatte der Vermieter die Kündigung auf Eigenbedarf gestützt, Gründe für die Kündigung nannte er aber nicht. Der vom Mieter eingeschaltete Rechtsanwalt wies die Kündigung zu Recht als unwirksam zurück. Die Anwaltskosten in Höhe von 667,35 Euro wollte der Mieter von seinem Vermieter als Schadensersatz erstattet bekommen. Die Klage wies der Bundesgerichtshof ab. Es läge keine Pflichtverletzung des Vermieters vor. Die rechtliche Beurteilung, ob eine vom Vermieter ausgesprochene Kündigung dem gesetzlichen Kündigungserfordernis genügt, ist dem eigenen Risikobereich des Mieters zuzuordnen. Anwaltskosten, die dem Mieter zur Wahrnehmung seiner Interessen entstehen, sind deshalb grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
BGH-Urteil vom 15.12.2010 - VIII ZR 9/10