Keine Mietminderung, wenn Mängelbeseitigung verhindert wird

BGH-Urteil vom 13.05.2015 - XII ZR 65/14

Treten Mängel in oder an der Mietsache auf (hier: Gewerbeimmobilie) und verweigert bzw. verhindert der Mieter die notwendigen Arbeiten zur Mängelbeseitigung, kann er sich nicht gleichzeitig auf eine Mietminderung berufen. Das wäre nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein widersprüchliches Verhalten und der Mieter muss dann nach Treu und Glauben die volle Miete zahlen. Eine treuwidrige Verhinderung der Mängelbeseitigung liegt zum Beispiel vor, wenn der Mieter Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung (Erhaltungsmaßnahme) nicht duldet, er Einwirkungen auf die Mietsache nicht zulässt oder er die Duldung der notwendigen Arbeiten von ungerechtfertigten Forderungen abhängig macht. Letztlich soll es der Mieter nicht in der Hand haben, durch eigenes Handeln oder Unterlassen die Mängelsituation und damit die Mietminderung unbegrenzt fortzusetzen. Von dem Zeitpunkt, an dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die vom Vermieter geplante Mängelbeseitigung abgeschlossen worden wäre, ist wieder die volle Miete zu zahlen.
BGH-Urteil vom 13.05.2015 - XII ZR 65/14

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