Mieter eines Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung sind einem höheren Risiko wegen Eigenbedarfs des Vermieters ausgesetzt. Dieser Kündigungsgrund kann vertraglich ausgeschlossen werden. Er ist aber nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt und Bestandteil des Mietvertrages ist.
BGH-Urteil vom 24.01.2012 - VIII ZR 235/11