Legionellen im Trinkwasser

BGH-Urteil vom 12. Mai 2015 - VIII ZR 161/14

Mieter können Schadensersatzansprüche gegen Vermieter haben, wenn es aufgrund von bakteriell versuchtem Trinkwasser in der Wohnung zu einer Erkrankung kommt. Eine Berliner Mieterin forderte als Erbin ihres während des Prozesses verstorbenen Vaters 23.415 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Vater war an einer durch Legionellen hervorgerufenen Lungenentzündung erkrankt. Das zuständige Bezirksamt stellte daraufhin in der Wohnung des Vaters und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kontamination fest. Bei der nachfolgenden Rechtsstreitigkeit ging es um die Frage, ob die Vermieterin ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwasser verletzt hat und die Erkrankung hierauf zurückzuführen ist. Während Amts- und Landgericht die Mieterklage abwiesen, hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung auf. Das Landgericht muss noch einmal neu ermitteln. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 161/14) erklärte, in Betracht komme eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Vermieterin. Dass Vermieter erst seit dem 1. November 2011 gesetzlich verpflichtet sind, Trinkwasser regelmäßig auf Legionellen zu untersuchen, ändere daran nichts. Der Karlsruher Richter sprachen vor allem bei der Frage, ob die Legionellenerkrankung auf das kontaminierte Trinkwasser zurückzuführen ist, von einer lückenhaften Beweiswürdigung und einem zu hohen Maßstab, den das Landgericht angelegt habe.
BGH-Urteil vom 12. Mai 2015 - VIII ZR 161/14

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