Mietänderungserklärung bei einer Indexmiete

BGH-Urteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 291/16

Indexmiete bedeutet, dass beim Abschluss des Mietvertrages vereinbart wird, dass sich die Höhe der künftigen Mieten an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten ausrichten soll. Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete sind dann ausgeschlossen, entscheidend ist der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes („Inflationsrate“). Automatisch erhöht sich die Miete hier aber auch nicht. Stattdessen muss der Vermieter, gestützt auf die Zahlen des Verbraucherpreisindexes, eine entsprechende Erhöhungs- oder Änderungserklärung abgeben. Dabei sind die eingetretenen Änderungen des Preisindexes sowie die jeweilige Miete und die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Ausreichend ist es, so jetzt der Bundesgerichtshof, wenn der Index zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, der aktuelle Index und der Mieterhöhungsbetrag sowie die neue Miete genannt werden. Dagegen ist es nicht notwendig, zusätzlich anzugeben, welche prozentuale Veränderung sich aus den Indexdaten ergibt. Der Vermieter muss dem Mieter nicht jeden einfachen Rechenschritt vorrechnen.

BGH-Urteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 291/16

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