Der Vermieter kann eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete auch mit einem Sachverständigengutachten begründen, das umfangreiche Investitionen des Mieters nicht berücksichtigt. Formal ist ein derartiges Mieterhöhungsverlangen in Ordnung, der Mieter kann die Berechtigung des Vermieters zur Mieterhöhung überprüfen. Ob, wie und in welchem Umfang die Mieterinvestitionen zu berücksichtigen sind, ist eine Frage der Begründetheit der Mieterhöhung, also die Frage, ob der Umfang der Mieterhöhung berechtigt ist. Hier gilt: Soweit nicht anders vereinbart, dürfen Ausstattungen, die der Mieter selbst geschaffen hat, nicht für die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden. Bei einer Substandard-Wohnung – wie hier – kann der Sachverständige dann von der schlechtesten Ausstattungsklasse des Mietspiegels ausgehen und hiervon mit Rücksicht auf die noch schlechtere, vom Vermieter angebotene Ausstattung noch Abschläge machen. Die Mieter können aber nicht argumentieren, es könne überhaupt keine ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden, weil es keine Vergleichsobjekte mit ähnlich schlechter Ausstattung gibt.
BGH-Urteil vom 11.02.2014 - VIII ZR 220/13