Räum- und Streupflichten des Eigentümers

BGH-Urteil vom 21. Februar 2018 - VIII ZR 255/16

Die Räum- und Streupflicht des Eigentümers endet an der Grundstücksgrenze. Die Gehwege vor dem Haus muss er als Anlieger nur räumen und streuen, wenn dies die Stadt, zum Beispiel über eine Straßen- und Reinigungssatzung festgelegt hat, entschied der Bundesgerichtshof. Die Klage auf Schadensersatz des im Bereich des Grundstückseingangs gestürzten Mieters in Höhe von 4.291,20 Euro gegen den Hauseigentümer lehnte das Gericht ab. Im konkreten Fall habe die Räum- und Streupflicht vor dem Grundstück bei der Stadt München gelegen. Das bedeutet jetzt:

 

  • Nach dem Gesetz ist die Stadt oder Gemeinde für den Winterdienst auf den Straßen und Gehwegen bzw. Bürgersteigen verantwortlich.
  • Die Stadt kann diese Pflicht auf die Anlieger übertragen, so dass die Eigentümer die Bürgersteige vor ihrem Grundstück räumen und streuen müssen.
  • Eigentümer, die nach der Ortssatzung für diesen Winterdienst verantwortlich sind, können die Pflicht per Mietvertrag auf die Mieter des Hauses übertragen.
  • Ist vor Ort der Winterdienst nicht auf die Anlieger übertragen worden, muss die Stadt fegen und streuen.
  • In diesem Fall muss der Hauseigentümer nur die auf seinem Grundstück befindlichen Wege bei Eisglätte streuen und hier Schnee räumen. Das können die Wege vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum sein, die Wege von der Haustür zu den Mülltonnen oder zu den auf dem Grundstück befindlichen Parkplätzen. Die Eigentümerpflicht endet aber an der Grundstückgrenze. Die Bürgersteige vor seinem Grundstück muss er weder räumen noch streuen.

BGH-Urteil vom 21. Februar 2018 - VIII ZR 255/16

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