Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

BGH-Urteile vom 10.06.2015 - VIII ZR 99/14 - und 13.06.2012 - IIIV ZR 356/11

Mieter haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihr Vermieter bei der Kündigung den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat. Dieser Schadensersatzanspruch besteht in der Regel auch dann, wenn Mieter und Vermieter im Zuge des Rechtsstreits einen sogenannten Räumungsvergleich abgeschlossen haben erklärte der Bundesgerichtshof. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Mieters ist, dass der Vermieter schuldhaft eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs ausspricht und dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem vorgetäuschten Eigenbedarf und dem geltend gemachten Schaden besteht. Dieser Zusammenhang entfällt nur, wenn Mieter und Vermieter durch gegenseitiges Nachgeben im Räumungsvergleich auch den Streit darüber beilegen, ob der Eigenbedarf tatsächlich bestand oder nur vorgetäuscht war. Bietet der Wortlaut des Vergleichs hierzu keine Anhaltspunkte, ist von einem stillschweigenden Verzicht auf Schadensersatzansprüche nur ausnahmsweise auszugehen, beispielsweise dann, wenn sich der Vermieter im Einzelfall zu einer substantiellen Gegenleistung verpflichtet, beispielsweise zur Zahlung eines namhaften Abstandsbetrages.
<link juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py _blank external-link-new-window "Öffnet externen Link in neuem Fenster">BGH-Urteil vom 10.06.2015 - VIII ZR 99/14</link>

Ein Vermieter muss Schadensersatz leisten, wenn er eine Kündigung des Mietvertrages auf einen in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarf stützt oder den gekündigten Mieter nicht darüber informiert, dass noch vor Ablauf der Kündigungsfrist der Eigenbedarf tatsächlich weggefallen ist.
BGH-Urteil vom 13.06.2012 - IIIV ZR 356/11

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