Schadensersatzansprüche des Vermieters ohne vorherige Fristsetzung

BGH-Urteil vom 28. Februar - VIII 157/17

Ein Vermieter kann sofort Schadensersatz wegen einer Beschädigung der Mietsache fordern, ohne dem Mieter vorher eine Frist zur Beseitigung der Schäden gesetzt zu haben, entschied der Bundesgerichtshof. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hatte der Vermieter Schadensersatz in Höhe von 5.171,- Euro gefordert wegen eines vom Mieter zu verantwortenden Schimmelbefalls in mehreren Räumen, wegen mangelnder Pflege der Badezimmerarmaturen und eines Lackschadens an einem Heizkörper sowie wegen eines daraus resultierenden, fünfmonatigen Mietausfalls. Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht. Beruht die Beschädigung der Mietsache darauf, dass der Mieter die Wohnung nicht schonend und pfleglich behandelt hat, kann der Vermieter nach seiner Wahl entweder Schadensbeseitigung oder Schadensersatz, also Geld, fordern. Der Vermieter muss keine Frist zur Schadensbehebung setzen. Anders, so der Bundesgerichtshof, wenn der Mieter seine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen gar nicht oder nur schlecht erfüllt hat. Hier muss der Vermieter seinem Mieter grundsätzlich die Gelegenheit geben, die notwendigen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Er muss eine entsprechende Frist setzen. Bisher ging die überwiegende Zahl der Gerichtsentscheidungen davon aus, dass der Vermieter nur dann Schadensersatz fordern kann, wenn er dem Mieter vorher eine Frist gesetzt und die Möglichkeit gegeben hat, den Schaden selbst zu beseitigen bzw. von einem Handwerker beseitigen zu lassen. Diese im Zweifel kostengünstigere Variante wird dem Mieter durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs jetzt genommen.

BGH-Urteil vom 28. Februar - VIII 157/17

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