Schallschutz in Wohnungseigentumsanlage

BGH-Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14

Der Schallschutz in einem Mehrfamilienhaus – hier in einer Wohnungseigentumsanlage – muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, von wem dieser Bodenbelag bestimmt wurde und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien für das einzuhaltende Schallschutzniveau in Gebäuden. Mit diesen Argumenten wies der Bundesgerichtshof die Klage eines Wohnungseigentümers gegen den oben wohnenden Nachbarn ab. Der hatte den in der Wohnung befindlichen Teppichboden entfernen und Parkettboden einbauen lassen. Da sich durch den Wechsel des Bodenbelags der Trittschall erhöhte hatte, sollte der Nachbar verpflichtet werden, anstelle des Parketts wieder Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen. Der BGH entschied aber, grundsätzlich seien immer die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 ergeben. Ein höheres Schallschutzniveau könnte allenfalls aus der Gemeinschaftsordnung resultieren. Dies sei hier aber nicht der Fall.
BGH-Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14

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