Schönheitsreparaturen

BGH-Urteil vom 03.12.2014 - VIII ZR 224/13

Insbesondere in Mietverträgen für Sozialwohnungen findet man häufig Vertragsklauseln, wonach der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieterwohnung trägt. Diese Kosten sind dann in der vom Mieter gezahlten Miete mit einem entsprechenden Betrag einkalkuliert. Mitunter ist in diese Verträgen weiter geregelt, dass der Mieter Anspruch auf Kostenerstattung gegen seinen Vermieter hat, wenn er die fälligen Schönheitsreparaturen selbst durchführt oder zahlt. In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Vermieter mitgeteilt, dass er – anders als bisher – künftig die Schönheitsreparaturen in der Mieterwohnung ausführen werde. Der Mieter lehnte ab und kündigte an, die Wohnung nach Ablauf der Renovierungsfristen selbst zu renovieren. Nach Abschluss der Arbeiten forderte er vom Vermieter Kostenerstattung in Höhe von 2.440,78 Euro. Zur Recht, wie der BGH entschied. Gleichgültig, was der Vermieter plant und ankündigt – wenn der Mieter renoviert, hat er nach den oben beschriebenen Vertragsregelungen Anspruch auf Kostenerstattung. Die vertragliche Vereinbarung bietet für Mieter den Anreiz, Schönheitsreparaturen in Eigenarbeit durchzuführen. Über die Kostenerstattung erhalten sie unter Umständen mehr ausgezahlt, als sie tatsächlich aufgewendet haben. Der Vermieter hat seinerseits den Vorteil, dass er keinerlei Arbeit mit Planung und Ausführung der Schönheitsreparaturen hat und das Risiko mangelhafter Arbeiten außerdem beim Mieter liegt.
BGH-Urteil vom 03.12.2014 - VIII ZR 224/13

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