Stromkosten: Extreme Verbrauchssteigerung als offensichtlicher Fehler

BGH-Urteil vom 07. Februar 2018 - VIII ZR 148/17

Ein Energieversorgungsunternehmen aus Oldenburg berechnete seinem Kundenhaushalt, einem älteren Ehepaar mit Enkel, für die 12-monatige Abrechnungsperiode Stromkosten in Höhe von 9.073,40 Euro. Dabei wurde der Abrechnung ein abgelesener Verbrauch von 31.814 kWh zugrunde gelegt, 10 Mal mehr als im Vorjahr. Die Kunden zahlten nicht, der Stromzähler wurde ausgebaut und überprüft. Mängel wurden nicht festgestellt, der Stromzähler wurde entsorgt. Die Zahlungsklage des Energieversorgers wies der Bundesgerichtshof ab. Zwar sei das Versorgungsunternehmen nach dem Gesetz berechtigt, seine Forderung geltend zu machen, und der Stromkunde sei in einem derartigen Verfahren grundsätzlich mit Einwänden gegen die Richtigkeit der Abrechnung ausgeschlossen. Er müsse erst einmal zahlen. Erst in einem Prozess, in dem es um evtl. Rückforderungen zu viel gezahlter Stromkosten gehe, müssten die Einwände des Kunden, z.B. es läge ein Mess- oder Ablesefehler vor, nachgegangen werden. Anders aber, wenn - wie hier - aufgrund des angeblichen, enormen Verbrauchs die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers bestehe. Dann müsse das Argument, die abgerechneten Strommengen nicht bezogen zu haben, schon im Rahmen der Zahlungsklage überprüft werden. Der Energieversorger müsse dann die Voraussetzungen seines Anspruchs und den tatsächlichen Bezug der abgerechneten Energiemenge beweisen. Das ist aber sei nicht passiert

BGH-Urteil vom 07. Februar 2018 - VIII ZR 148/17

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