Die Nutzung einer angemieteten Eigentumswohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu 5 Kleinkinder stellt die „Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung“ im Sinne der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft dar. Deshalb ist zu einer derartigen Tätigkeit die Zustimmung des Verwalters oder einer 3/4-Mehrheit der hierüber abstimmenden Wohnungseigentümer notwendig. Ohne einen entsprechenden Antrag bzw. ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft kann der Tagesmutter ihre Tätigkeit verboten werden.
BGH-Urteil vom 13.07.2012 – V ZR 204/11