Urkundenprozess

BGH-Urteil vom 12. November 2014 - VIII ZR 41/14

Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen können im so genannten Urkundenprozess geltend gemacht werden, sofern der Vermieter die anspruchsbegründenden und beweisbedürftigen Tatsachen durch Urkunden belegen kann.  Dazu muss er den Mietvertrag, aus dem sich die Kostentragungspflicht des Mieters ergibt, sowie die Betriebskostenabrechnung mit einem Zugangsnachweis beim Mieter vorlegen. Unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises. Weitere Urkunden, zum Beispiel zur Wohnflächenberechnung, sind nicht erforderlich – zumindest solange nicht, wie der Mieter nicht wirksam einzelne Tatsachen, zum Beispiel die Wohnflächenangabe, bestreitet. Der bloße Hinweis, der Flächenangabe sei falsch, reicht nicht aus. Konsequenz: Der Mieter wird im Urkundenprozess verurteilt, Betriebskosten nachzuzahlen. Die Wohnfläche wird nicht überprüft. Allerdings ergeht das Urteil unter Vorbehalt. Der Mieter kann seine Rechte in einem zweiten, einem so genannten Nachverfahren noch geltend machen. Das ist dann ein ganz normaler Zivilprozess mit allen Beweismitteln, zum Beispiel mit Zeugen und Sachverständigen.
BGH-Urteil vom 12. November 2014 - VIII ZR 41/14

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