Auch bei hohen Wohnungsleerständen im Haus müssen die Kosten für Warmwasser (und für Heizung) verbrauchsabhängig nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Lediglich in Einzelfällen ist aus dem Prinzip von Treu und Glauben eine Kürzung des Vermieteranspruchs aus der Betriebskostenabrechnung möglich, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Hier ging es um ein Mehrfamilienhaus, das vom Vermieter „leergewohnt“ werden sollte, um es abzureißen. Von den 28 Wohnungen im Haus waren 2 (so der Mieter) bzw. 7 (so der Vermieter) noch bewohnt. Insgesamt fielen 7.848,61 Euro Warmwasserkosten an. 50 Prozent der Kosten verteilte der Vermieter nach Wohnfläche. Auf die 47,46 Quadratmeter große Mieterwohnung entfielen so 131,02 Euro. 50 Prozent der Warmwasserkosten wurden – so, wie es die Heizkostenverordnung vorschreibt – nach Verbrauch abgerechnet. Der Kostenanteil für die 47,46 Quadratmeter große Mieterwohnung betrug 1.195,06 Euro. Der Vermieter reduzierte den Betrag im Nachhinein auf 597,53 Euro. Diese Korrektur hielt der Bundesgerichtshof offensichtlich für ausreichend. Die Karlsruher Richter betonten, auch bei einem derart hohen Leerstand müsse verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Lediglich wenn die Verbrauchsabrechnung in Einzelfällen zu derartigen Verwerfungen führt, dass eine angemessene und gerecht empfundene Kostenverteilung nicht mehr gegeben ist, könne eine Kürzung des Vermieteranspruchs gerechtfertigt sein. Da der Vermieter hier aber schon den für den Mieter günstigsten Verteilerschlüssen (50 : 50) gewählt hatte und er auf die Hälfte der verbrauchsabhängigen Kosten verzichtete, sei eine weitere Korrektur nicht erforderlich.
BGH-Urteil vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14