Vereinbarung zur Umlage von Betriebskosten

BGH-Urteil vom 09.07.2014 - VIII ZR 36/14

Gemäß einem 1973 abgeschlossenen Mietvertrag sollte der Mieter zusätzlich zur Miete die Kosten für „Heizung“ und „Nebenkosten“ tragen. In den nachfolgenden Jahren rechnete der Vermieter immer wieder andere Kosten ab, unter anderem auch Allgemeinstrom, Haftpflicht, Leitungswasser, Müllentsorgung sowie Hausmeister und Außenanlage. Zu Recht? Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs reicht die Bezeichnung „Nebenkosten“ nicht aus, um die oben genannten Kostenpositionen wirksam auf die Mieter abzuwälzen. Zu unbestimmt. Der Mietvertrag ist im Laufe des Mietverhältnisses auch nicht stillschweigend dahingehend geändert worden, dass der Mieter die fraglichen Kostenpositionen zahlen soll. Dazu reicht es nicht aus, wenn der Vermieter die Kosten abrechnet, und der Mieter eine darauf beruhende Nachzahlung ausgleicht. Zu klären ist hier, nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber noch, ob der Vermieter seinen Mieter über Änderungen bei den Nebenkosten schriftlich oder telefonisch informiert hat und erst dann die Abrechnung geschickt hat. Die Klärung muss jetzt das Landgericht Waldshut-Tiengen vornehmen.
BGH-Urteil vom 09.07.2014 - VIII ZR 36/14

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