Vermieter muss zu Unrecht erhaltene Miete an Jobcenter zurückzahlen

BGH-Urteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17

Zahlt das Jobcenter versehentlich nach Beendigung des Mietverhältnisses noch eine Monatsmiete an den Vermieter, kann es die Mietzahlung direkt vom Vermieter zurückfordern. Das Jobcenter muss sich nicht an den Mieter halten, für den es die Miete gezahlt hat, entschied der Bundesgerichtshof. Auf Antrag des Mieters erfolgte die Mietzahlung durch das Jobcenter direkt an den Vermieter. Obwohl das Mietverhältnis zum 31.7. endete und der Mieter am 24.7. einen Mietvertrag über eine neue Wohnung beim Jobcenter eingereicht hatte, überwies das Jobcenter versehentlich noch die August-Miete an den Vermieter. Der weigerte sich, die Miete zurückzuzahlen. Die Zahlung sei letztlich durch seinen bisherigen Mieter erfolgt und dem gegenüber stünden ihm noch verschiedene Forderungen zu, die er jetzt mit der Mietzahlung verrechne. Der BGH gab jetzt dem Jobcenter Recht. Der Vermieter muss die Miete zurückzahlen. Eigentlich müsste die „Rückabwicklung“ in Fällen, in denen das Jobcenter auf Antrag des Mieters an den Vermieter zahlt, wie folgt geschehen: Der Mieter fordert das Geld vom Vermieter zurück und das Jobcenter fordert dann die Miete vom Mieter zurück. Hier aber war für den Vermieter von Anfang an klar, dass er nur versehentlich die August-Miete erhalten hatte, weil das Mietverhältnis schon beendet war. Das Jobcenter handelte auch nicht mehr im Auftrag des Mieters, denn der hatte bereits den Mietvertrag für die neue Wohnung vorgelegt.

BGH-Urteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17

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