Im Oktober 2012 teilte das Jobcenter dem Mieter mit, es werde die Mieten künftig direkt an den Vermieter überweisen. Tatsächlich erfolgten im November und Dezember 2012 aber keinerlei Zahlungen. Daneben hatte der Mieter noch Mietschulden aus dem Jahr 2010 in Höhe von 148 Euro. Auf die Kündigung des Vermieters im Dezember 2012 wegen Zahlungsverzugs zahlte der Mieter 100 Euro Miete und das Jobcenter überwies die Mieten für November und Dezember 2012. Der Bundesgerichtshof entschied, die fristlose Kündigung sei unwirksam geworden, weil die Mietrückstände bis auf einen geringfügigen Betrag von 48 Euro innerhalb der gesetzlichen Schonfrist – bis zur Erhebung der Räumungsklage – nachgezahlt worden seien. Zwar sei nach dem Gesetz die vollständige Nachzahlung erforderlich, nach Treu und Glauben könne aber der geringfügige Betrag von 48 Euro aus einem weit zurückliegenden Zeitraum wegen der außergewöhnlichen Umstände (Verschulden des Jobcenters) außer Betracht bleiben. Die ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist scheiterte schon daran, dass der Mieter den Zahlungsrückstand nicht verschuldet hatte.
BGH-Urteil vom 17.02.2015 - VIII ZR 236/14