Mieter haben keinen Anspruch darauf, dass ihr Vermieter die „kalten“ Betriebskosten nach der anteiligen Wohnfläche auf die Mietparteien im Haus verteilt. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Vermieter mit der Abrechnung über die erste Abrechnungsperiode den Umlageschlüssel nach billigem Ermessen festlegen kann, und verteilt er dann die Kosten für Kaltwasser, Abwasser und Müll nach der Personenzahl im Haus, ist das wirksam. Nach dem Gesetz müssen die „kalten“ Betriebskosten zwar grundsätzlich nach der Wohnfläche verteilt werden, aber letztlich nur, wenn nichts anderes vereinbart ist. Hier war ein so genanntes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Mietvertrag vereinbart, wonach der Vermieter den Verteilerschlüssel einseitig nach billigem Ermessen festlegen kann. Die Kostenverteilung nach Wohnfläche ist nicht zwingend vorgeschrieben.
BGH-Urteil vom 05. November 2014 - VIII ZR 257/13