Im vorliegenden Fall wiesen die Karlsruher Richter die Eigenbedarfskündigung die Räumungsklage ab. Der BGH orientierte sich dabei an dem, was Mieter und Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags tatsächlich gewollt hatten – eine feste Mietzeit, in der Kündigungen ausgeschlossen sein sollten.
Urteil vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 388/12