Verzwickte Mieterkündigung

BGH-Urteil vom 28.05.2014 - VIII ZR 241/16

Im Jahr 2000 mietete der Mieter die Dreizimmerwohnung an. 2010 trennte er sich von seiner Ehefrau, zog aus und überließ ihr alle Schlüssel. In der Folgezeit zahlte er weiter die volle Miete. Dann kündigte er zum 31. August 2014. Der Vermieter hielt die Kündigung für unwirksam, weil nur der Mieter allein, nicht aber seine Ehefrau mit gekündigt hatte. Ab September zahlte der Mieter die Miete nicht mehr, die Ex-Ehefrau wohnte weiter in der Wohnung und der Vermieter verlangte weitere Mietzahlungen.

Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter Recht. Er war alleiniger Mieter und konnte wirksam kündigen. Ein Anspruch auf Mietzahlung nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht nicht.

Aber die Ex-Ehefrau wohnt noch in der Wohnung. Das heißt, der Mieter konnte die Wohnung nicht geräumt zurückgeben, dem Vermieter wird die Mietsache vorenthalten. Somit hätte er Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Nein, hat er nicht, so der Bundesgerichtshof. Von Vorenthaltung könne keine Rede sein, der Vermieter habe die Wohnung ja gar nicht zurückgewollt. Im Gegenteil, er hat die Kündigung nicht akzeptiert und ging davon aus, dass das Mietverhältnis weiter besteht.

Es bleibt die Frage, ob der Mieter Nutzungsentschädigung ab September zahlen muss, ob er ungerechtfertigt bereichert ist, wenn er oder jemand, dem er die Wohnung überlassen hat, die Wohnung weiter nutzt und er keine Miete zahlt. Entscheidend hierfür ist, ob der Mieter die Wohnung tatsächlich genutzt hat bzw. ob der Mieter bereichert ist. Das, so die Karlsruher Richter, könne nur der Fall sein, wenn der Mieter durch die Überlassung der Wohnung an seine Ex-Ehefrau Einkünfte erzielt hat oder er hierdurch Aufwendungen, zum Beispiel Unterhaltsleistungen, spart. Um das zu klären, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit zurück an das Landgericht verwiesen.

BGH-Urteil vom 28.05.2014 - VIII ZR 241/16

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