Vorgetäuschter Eigenbedarf

BGH-Urteil vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 214/15

Amts- und Landgericht hatten die Schadensersatzklage des Mieters über 62.414,30 Euro wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs abgewiesen – nicht zuletzt deshalb, weil ein Neffe des Vermieters, so wie in der Eigenbedarfskündigung beschrieben, tatsächlich in das vermietete Einfamilienhaus gezogen ist. Aber nur kurz. Die Mieter zogen aufgrund eines vor Gericht geschlossenen Räumungsvergleichs am 31.7.2012 aus, der Neffe zog ein. Im April 2013 wurde das Haus aber bereits wieder verkauft - unvermietet. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Rechtssache zurück an das Landgericht. Der Sachverhalt sei nicht abschließend aufgeklärt, auf die Argumentation des Mieters sei das Gericht bisher nicht ausreichend eingegangen. Geklärt werden müsse insbesondere die Frage, ob der Eigenbedarf für den Neffen des Vermieters tatsächlich bestand oder nur vorgeschoben wurde. Die Mieter hatten behauptet, dem Vermieter sei es jahrelang nur darum gegangen, die Immobilie gewinnbringend, das heißt leerstehend, zu verkaufen. Seit 2008 sei das Haus zum Verkauf angeboten worden, ein Makler habe auch noch nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung versucht, das Haus zu verkaufen usw. Der Bundesgerichtshof hält es für möglich, dass der Vermieter die Vermietung an seinen Neffen nur vorgenommen hat, weil er davon ausging, diesen im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können. Auch ein solches Verhalten wäre ein vorgetäuschter Eigenbedarf, ein Schadensersatzanspruch stünde dem Mieter zu.
BGH-Urteil vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 214/15

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