Die sechsmonatige Verjährungsfrist für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache beginnen in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er die Mietsache zurückerhält. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Mietsache jederzeit – so zu sagen „auf Zuruf“ – zurückzunehmen, etwa wenn der Mieter kurzfristig auszieht und den Schlüssel zur Wohnung an den Vermieter zurückgeben will. Entscheidend ist, dass der Mieter zum einen den Besitz vollständig und eindeutig aufgibt und dass der Vermieter hiervon Kenntnis erlangen muss. Gibt der Mieter den Schlüssel einfach beim Hausmeister ab, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Vermieter hiervon Kenntnis erlangt. Das gilt zumindest dann, wenn der Hausmeister zur Entgegennahme des Schlüssels bzw. zur Wohnungsübergabe oder –abnahme nicht bevollmächtigt ist.
Urteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 402/12