Wohnungs- und Schlüsselrückgabe an Hausmeister

Urteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 402/12

Die sechsmonatige Verjährungsfrist für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache beginnen in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er die Mietsache zurückerhält. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Mietsache jederzeit – so zu sagen „auf Zuruf“ – zurückzunehmen, etwa wenn der Mieter kurzfristig auszieht und den Schlüssel zur Wohnung an den Vermieter zurückgeben will. Entscheidend ist, dass der Mieter zum einen den Besitz vollständig und eindeutig aufgibt und dass der Vermieter hiervon Kenntnis erlangen muss. Gibt der Mieter den Schlüssel einfach beim Hausmeister ab, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Vermieter hiervon Kenntnis erlangt. Das gilt zumindest dann, wenn der Hausmeister zur Entgegennahme des Schlüssels bzw. zur Wohnungsübergabe oder –abnahme nicht bevollmächtigt ist.
Urteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 402/12

Mietervereine NRW

Hier bekommen Sie Recht

Mieterverein-Suche nach Ort
oder Postleitzahl

Zur Erstellung der jährlichen Betriebskostenspiegel ist ausreichendes Datenmaterial notwendig.

Bitte unterstützen Sie uns und stellen auch Sie uns Ihre Betriebskosten-Daten zur Verfügung.

Zur Dateneingabe

Errechne Deine Mietenbilanz

Mach Deine Mietentwicklung sichtbar und schick sie direkt an Deinen Abgeordneten!

Eigene Bilanz errechnen!

Sie möchten Energie sparen? Wir möchten Ihnen dabei helfen.
Checken Sie hier ihren Energieverbrauch und erhalten Sie wertvolle Energiespartipps von CO2online

online-checks

Mieterführerschein

Tipps für die erste eigene Wohnung: Kurze Starthilfe mit den wichtigsten Eckpunkten zum kostenlosen Download