Wohnungsrückgabe in ausgefallenem farblichen Zustand

Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 416/12

Der Mieter ist gemäß §§535, 241 Abs. 2, §280 Abs 1. BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.
Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 416/12

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