Der Eigentümer verkaufte seine Dachgeschosswohnung für 300.000 Euro an seine Mieter. Gleichzeitig wurde für den ehemaligen Eigentümer ein unentgeltliches Wohnrecht in der Wohnung für die Dauer von 5 Jahren vereinbart. Danach wurde ein Mietvertrag abgeschlossen und eine symbolische Miete von 1 Euro vereinbart, plus monatliche Nebenkostenvorauszahlungen von 220 Euro. Vereinbart wurde weiterhin, dass während einer 5-jährigen Befristung nur vom Mieter gekündigt werden kann. Als die Mieter für die Monate April bis Juni nicht zahlten und sich mit 663 Euro in Verzug befanden, kündigte der Vermieter wegen Zahlungsverzugs fristlos und hilfsweise mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
Zur fristlosen Kündigung hatte schon das Berufungsgericht erklärt, es läge keine erhebliche Pflichtverletzung vor. Zwar seien die Mieter mit drei Monatsmieten in Verzug gewesen, zu berücksichtigen sei aber, dass es sich hier nur um eine symbolische Miete gehandelt habe. Da außerdem die Stadt zwischenzeitlich die Mietschulden übernommen hatte, gilt es beim Bundesgerichtshof jetzt nur noch um die ordentliche Kündigung. Und hier erklärte der Bundesgerichtshof lapidar: Der Mietvertrag gilt. Danach sei aber die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses innerhalb einer Frist von 5 Jahren nur einseitig und nur seitens der Mieter möglich. Für den Vermieter sei die Kündigung dagegen ausgeschlossen. Außerdem sei angesichts des hier vorliegenden atypischen Mietverhältnisses und der Gesamtumstände des Falles eine Berechtigung zur ordentlichen Kündigung überhaupt nicht gegeben.