Mieter können einer mit Zahlungsverzug begründeten Vermieterkündigung und der darauf fußenden Räumungsklage entgegenhalten, sie seien berechtigt gewesen, die laufenden Betriebskosten-vorauszahlungen zurückzubehalten, weil der Vermieter bisher nicht rechtzeitig über die Betriebskosten abgerechnet habe. Der Vermieter hatte zwei Abrechnungsperioden hintereinander nicht ordnungsgemäß innerhalb der Zwölfmonatsfrist abgerechnet. Daraufhin hatten die Mieter mitgeteilt, dass sie ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Nebenkostenvorauszahlungen geltend machen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshof ist ein derartiger Einbehalt berechtigt. Hätte das Landgericht als Vorinstanz dies alles berücksichtigt, hätte es feststellen müssen, dass kein eine fristlose Kündigung rechtfertigender Zahlungsrückstand vorlag. Da das Landgericht der Mieterargumentation aber nicht nachging, hat der Bundesgerichtshof dessen Entscheidung wegen „Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs“ aufgehoben.
BGH-Urteil vom 20. Januar 2015 - VIII ZR 208/14