Zurückbehaltungsrecht für Mieter eingeschränkt

BGH-Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 19/14

Zwar dürfen Mieter bei Wohnungsmängeln ihren Vermietern Druck machen und neben der Mietminderung auch einen Teil der Miete zurückbehalten, aber zeitlich nicht unbegrenzt und auch nicht in jeder beliebigen Höhe. Der Bundesgerichtshof hat einer fristlosen Kündigung des Vermieters wegen Mietrückständen stattgegeben. Der Mieter hatte die Miete um 20 % gemindert und das Vierfache des Minderungsbetrages, das heißt 80 % zurückbehalten. Der Bundesgerichtshof erklärte jetzt, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht eingehalten worden. Das Zurückbehaltungsrecht dürfe nicht ohne zeitliche Begrenzung auf einen mehrfachen Betrag der monatlichen Minderung oder der Mängelbeseitigungskosten bemessen werden. Es dürfe letztlich nur so lange ausgeübt werden, als es noch seinen Zweck erfüllt, den Vermieter durch den dadurch ausgeübten Druck zur Mängelbeseitigung anzuhalten. Der insgesamt einbehaltene Betrag müsse in einer angemessenen Relation zur Bedeutung des Mangels stehen. Bisher galt, dass der Mieter neben der Mietminderung den drei- bis fünffachen Betrag des Minderungsbetrages auch zurückbehalten darf, um den Vermieter zu veranlassen, die Mängel zu beseitigen. Allerdings muss der Mieter den zurückbehaltenen Teil der Miete nachzahlen, wenn der Vermieter den Mangel beseitigt hat. Der geminderte Teil der Miete muss dagegen nicht zurückgezahlt werden, ist für den Vermieter verloren. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Rechtslage unklar. So darf der Mieter zwar die Miete zurückbehalten, unklar ist aber, in welcher Höhe und wie lange.
BGH-Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 19/14

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