Der Vorstand des Landesverbandes wird gebeten darauf hinzuwirken, dass die Landesregierung den Städten und Gemeinden für die ein erhöhter Wohnungsbedarf festgestellt worden ist weiteres statistisches Material zur Verfügung zu stellen, damit in Verfahren nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz der Tatbestand „Ausnutzung einer Mangellage“ gerichtsfest belegt werden kann.